Sie müssen keine Reichtümer zu vererben haben, um dennoch ein Testament zu machen. Denn es können schon Kleinigkeiten sein, die Sie vielleicht dem Lieblingsneffen oder einer gemeinnützigen Stiftung hinterlassen möchten, um die sonst verbindliche gesetzliche Erbfolge zu durchbrechen.
Zunächst haben die „Erben erster Ordnung“ neben dem Ehepartner Anspruch auf den Nachlass eines Verstorbenen. Zu diesen zählen die eigenen Kinder und Kindeskinder. Im Anschluss daran sind weitere Angehörige erbberechtigt, also beispielsweise Eltern, Geschwister, Nichten und Neffen. Sollte diese Regelungen nicht ausreichen oder durchbrochen werden wird das Verfassen eines Testaments oder eines Erbvertrages, der z.B. auch nur bestimmten Gegenstände im Wege eines sog. Vermächtnisses enthalten kann, notwendig.
Ein Testament sollte eigenhändig geschrieben und unterschrieben sein sowie mit Name, Ort und Datum versehen sein. Ein bei einem Notar erstelltes Testament kostet zwar Gebühren, kann sich aber zur Vermeidung von Unklarheiten und der Rechtssicherheit im Gegensatz zu einem eigenhändig geschriebenen Testament anbieten.